Was passiert, wenn mein Kamin die Anforderungen der BImSchV Stufe 2 nicht erfüllt?
Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) legt in Deutschland spezifische Anforderungen und Grenzwerte für den Betrieb von Feuerungsanlagen fest.
Die Stufe 2 der BImSchV, die insbesondere für kleinere Holz- und Kohleheizungen wie Kamine, Kachelöfen und ähnliche Feuerstätten von Bedeutung ist, definiert strengere Grenzwerte für Emissionen, die seit dem 1. Januar 2015 für Neuanlagen verpflichtend sind. Bestehende Anlagen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, unterliegen ebenfalls bestimmten Regelungen und Fristen zur Nachrüstung oder Stilllegung.
1. Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung der BImSchV Stufe 2: Wenn ein bestehender Kamin die Anforderungen der BImSchV Stufe 2 nicht erfüllt, ist der Betreiber grundsätzlich verpflichtet, entweder eine Nachrüstung zur Einhaltung der Grenzwerte vorzunehmen oder die Feuerstätte außer Betrieb zu setzen. Die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung ist in der Regel der Schornsteinfegermeister im Rahmen der Kehr- und Überprüfungspflichten.
2. Prüf- und Kontrollmechanismus: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft im Zuge der regelmäßigen Feuerstättenschau die Einhaltung der BImSchV-Anforderungen. Sollte festgestellt werden, dass ein Kamin die Grenzwerte der Stufe 2 nicht erfüllt, wird der Betreiber schriftlich darüber informiert und gegebenenfalls zur Nachrüstung oder Stilllegung aufgefordert. Die Nachweisführung über eine ordnungsgemäße Anpassung liegt ebenfalls beim Betreiber, der etwaige Änderungen dem Schornsteinfeger anzeigen muss.
3. Maßnahmen bei Verstößen: Sollte der Betreiber die Auflagen nicht erfüllen, drohen ordnungsrechtliche Maßnahmen. Diese reichen von Verwarnungen und Bußgeldern bis hin zur Anordnung der sofortigen Stilllegung der Anlage. Der Verstoß gegen die BImSchV kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und in schwerwiegenden Fällen zu erheblichen Geldbußen führen.
4. Übergangsfristen für Altanlagen: Für Altanlagen, die vor Inkrafttreten der Stufe 2 der BImSchV betrieben wurden, gibt es bestimmte Übergangsfristen, bis wann eine Nachrüstung oder Stilllegung erforderlich ist. Die Fristen sind in der BImSchV festgelegt und richten sich nach dem Errichtungsdatum der Anlage. Diese Fristen variieren je nach Baujahr der Anlage; der Betreiber sollte diese Fristen kennen und fristgerecht handeln, um Sanktionen zu vermeiden.